4.9.24

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) im Überlick

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) im Überlick

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM): Ein Überblick

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein Klimaschutzinstrument der Europäischen Union (EU), das darauf abzielt, eine faire Bepreisung von CO₂-Emissionen für Importe von Waren aus Drittländern zu gewährleisten. CBAM ist Teil des EU-Klimapakets Fit for 55 und ergänzt das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS), um das Risiko der sogenannten „Carbon Leakage“ zu minimieren – also die Verlagerung von Produktionsstätten in Länder mit weniger strengen Klimaschutzauflagen.

Ziele des CBAM

Mit dem CBAM soll sichergestellt werden, dass die Emissionen, die bei der Produktion bestimmter Waren in Drittländern entstehen, mit den gleichen Kosten belastet werden wie Emissionen von innerhalb der EU produzierten Waren. Dies schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen und Importeure. Der Mechanismus soll Anreize für Produzenten außerhalb der EU schaffen, ihre Treibhausgasemissionen (THG) zu senken, um den internationalen Klimaschutz zu fördern.

Umsetzung des CBAM in zwei Phasen

Der CBAM wird in zwei Phasen umgesetzt:

  1. Übergangsphase (2023 – 2025): Seit dem 1. Oktober 2023 gilt die Berichtspflicht für Importeure von bestimmten Waren wie Zement, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Elektrizität. In dieser Phase müssen Importeure vierteljährlich die bei der Produktion der importierten Waren entstandenen Emissionen melden. Bis Ende 2024 können Unternehmen dabei zwischen verschiedenen Berichterstattungsmethoden wählen. Es ist jedoch noch keine Verpflichtung zum Kauf von CBAM-Zertifikaten gegeben.
  2. Definitive Phase (ab 2026): Ab dem 1. Januar 2026 müssen Importeure für die Emissionen, die während der Produktion der importierten Waren entstanden sind, CBAM-Zertifikate erwerben. Diese Zertifikate basieren auf dem Preis der EU-ETS-Zertifikate zum Zeitpunkt des Imports. Dadurch wird eine Gleichstellung zwischen den Kosten für CO₂-Emissionen innerhalb und außerhalb der EU sichergestellt. Wenn Importeure nachweisen können, dass im Ursprungsland bereits eine CO₂-Abgabe geleistet wurde, kann diese von der CBAM-Bepreisung abgezogen werden.

Auswirkungen auf Importeure

Importeure stehen vor neuen Anforderungen und Verpflichtungen:

  • Berichtspflichten ab 2023: Seit dem 1. Oktober 2023 sind Importeure von bestimmten Waren verpflichtet, vierteljährlich die THG-Emissionen ihrer Importe zu melden.
  • Zulassung als CBAM-Anmelder ab 2025: Ab dem 1. Januar 2025 müssen sich Importeure oder ihre Vertreter als CBAM-Anmelder registrieren lassen, bevor sie betroffene Waren einführen dürfen.
  • Kauf von CBAM-Zertifikaten ab 2026: Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die Bepreisung von THG-Emissionen. Importeure müssen Zertifikate erwerben, deren Preis sich nach dem EU-ETS richtet.

Betroffene Waren

Die CBAM-Regelungen betreffen zunächst Waren, deren Produktion besonders emissionsintensiv ist, darunter:

  • Zement
  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Wasserstoff
  • Elektrischer Strom

Eine vollständige Liste der betroffenen Waren ist ab Seite 90 des Amtsblatts der EU zu finden.

Ausnahmen und Sonderregelungen

CBAM sieht einige Ausnahmen vor. So sind Importe aus Ländern wie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vom Mechanismus ausgeschlossen, da diese Länder ähnliche Klimaschutzmaßnahmen wie die EU verfolgen.

Fazit

CBAM ist ein wegweisendes Instrument der EU, um Klimaschutz global voranzutreiben und Wettbewerbsnachteile für EU-Unternehmen zu vermeiden. Während die Übergangsphase Unternehmen die Möglichkeit gibt, sich an die neuen Berichtspflichten zu gewöhnen, wird ab 2026 mit der Einführung der CBAM-Zertifikate eine deutliche Veränderung im internationalen Handel erwartet. Unternehmen müssen sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und gleichzeitig zur globalen Emissionsreduktion beizutragen.

Quellen: Wirtschaftskammer Österreich, Bundesministerium, Europäische Kommission