2.12.22

CSRD - Berichtsstandards

CSRD - Berichtsstandards

Die CSRD hat zum Ziel, für Unternehmen einen Rahmen für vergleichbare Informationen zu ihrer nicht-finanziellen Leistung zur Verfügung stellen. Ab dem Geschäftsjahr 2024 werden Unternehmen schrittweise über diese Leistungen berichten müssen. Die entsprechenden Berichtsstandards wurden im November final veröffentlicht und werden von der Europäischen Kommission noch bis Juni 2023 in delegierte Rechtsakte umgesetzt. Die Rahmenbedingungen sind somit klar geregelt. Für Unternehmen ist es wesentlich, sich rechtzeitig mit diesen Standards auseinanderzusetzen.

Unternehmen müssen Umwelt-(E), Sozial-(S) und Governance-(G) Fragen abdecken und zu folgenden Bereichen Bericht erstatten:

  1. Strategie und Geschäftsmodell in Bezug auf Nachhaltigkeit;
  2. Governance und Organisation in Bezug auf Nachhaltigkeit;
  3. Wesentlichkeitsbewertung der nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen;
  4. Umsetzungsmaßnahmen, die Politiken, Ziele, Aktionen und Aktionspläne sowie die Zuweisung von Ressourcen umfassen;
  5. Leistungskennzahlen.

Betreffend die Wesentlichkeit sind Aussagen sowohl zur Beeinflussung von Menschen und Umwelt durch die Tätigkeiten des Unternehmens (inside-out) als auch zur Rückwirkung von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen (outside-in) zu machen (doppelte Wesentlichkeit). Weiterhin erfordert z.B. der Teilbereich Klimawandel im Bereich Umwelt (E) Angaben zu Transitionsplänen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Paris, zur Resilienz des Geschäftsmodells gegenüber klimabedingten physischen und transitorischen Risiken und zu den Emissionen der Scopes 1-3. Darüber hinaus sind Angaben zu taxonomiekonformen Umsätzen und Investitions- bzw. Betriebsausgaben in Übereinstimmung mit Artikel 8 der EU-Taxonomie von den Unternehmen zu tätigen. Insgesamt gibt es zwölf Standards zu den verschiedenen Themen, die es zu berücksichtigen gilt.

Der Zeitplan für den Start der Berichtspflicht ist gestaffelt:

  • Meldepflichtige Unternehmen, die bereits der NFRD (NaDiVeG) unterliegen, müssen erstmals für das Geschäftsjahr 2024 (Berichtslegung 2025) offenlegen.
  • Große Unternehmen, die nicht der NFRD unterliegen, berichten erstmals für das Geschäftsjahr 2025 (Berichtslegung 2026).
  • Börsennotierte KMU sowie kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute berichten erstmalig für das Geschäftsjahr 2026 (Berichtslegung 2027) mit der Möglichkeit eines Opt-Out für zwei Jahre.

Die Berichtslegung hat als Teil des Lageberichtes zu erfolgen und ist in einem einheitlichen elektronischen Format abzugeben.

Die Richtlinie wird zu einer deutlichen Erhöhung der berichtspflichtigen Unternehmen führen. Derzeit sind rund 100 Unternehmen berichtspflichtig, in Zukunft könnten bis zu 2.000 Unternehmen allein in Österreich betroffen sein. Die zeitgerechte Vorbereitung ist für Unternehmen eine wesentliche Voraussetzung, um die Erfüllung der umfangreichen Berichtspflichten sicherzustellen.

Die Experten des Energieforum Österreich stehen Ihnen gerne mit Rat zur Verfügung, worauf sich Ihr Unternehmen einstellen sollte bzw. welche Schritte nun gesetzt werden können, um sich optimal auf die zukünftige Berichterstattungspflicht vorzubereiten.

Quelle: Partner des Energieforum Österreich - Kommunalkredit Public Consulting | DI Reinhard Fischer MBA