8.7.24

Gebäudeeffizienzrichtlinie der EU

Gebäudeeffizienzrichtlinie der EU

Die Europäische Union hat am 8. Mai 2024 den novellierten Text der Gebäudeeffizienzdirektive veröffentlicht, um ein wesentliches Klimaziel der EU – die Dekarbonisierung sämtlicher Gebäude bis 2050 – zu erreichen. Über ein Drittel der Treibhausgasemissionen der EU sind auf Gebäude zurückzuführen, rund 85 % dieser Gebäude wurden vor der Jahrtausendwende errichtet und 75 % davon weisen eine verhältnismäßig schlechte Energieeffizienz auf.

Die Renovierung und Dekarbonisierung dieser Gebäude ist entscheidend, um die Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Die aktualisierte Direktive stellt sicher, dass der Gebäudesektor diese Vorgaben erreichen wird. Neue Gebäude müssen ab 2030 als Standard Nullemissionsgebäude sein. Bestehende Gebäude müssen schrittweise auf einen höheren Energiestandard gebracht werden, wobei die Vorgaben für Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschiedlich sind.

Der Ausbau von Solaranlagen und Ladestationen für nachhaltige Mobilitätslösungen wird ebenfalls gefordert. Außerdem bringt die Direktive eine Reihe neuer Vorgaben hinsichtlich gebäudetechnischer Systeme. Gebäudeautomatisationssystem werden ab einer Leistung von 70kW bei Nichtwohngebäuden verpflichtend sein und müssen Energieverbräuche messen, analysieren und vergleichbar machen.

Kernpunkte der Richtlinie

  1. Neufassung und Zielsetzung: Die Richtlinie 2010/31/EU wird aus Gründen der Klarheit neu gefasst, um den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen von Gebäuden bis 2050 zu reduzieren und einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen​.
  2. Klimaziele und Grüne Deal: Die Umsetzung der Richtlinie unterstützt die Ziele des Pariser Abkommens und des europäischen Grünen Deals, insbesondere die Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030​.
  3. Renovierungswelle: Die Richtlinie ist Teil der Strategie für eine Renovierungswelle, die bis 2030 Renovierungen von 35 Millionen Gebäudeeinheiten anstrebt und Arbeitsplätze im Bausektor schaffen soll.
  4. Mindestanforderungen: Die Mitgliedstaaten müssen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festlegen, um ein kostenoptimales Verhältnis zwischen Investitionen und eingesparten Energiekosten über die Lebensdauer eines Gebäudes zu erreichen.
  5. Nullemissionsgebäude: Alle neuen Gebäude sollen ab 2030 Nullemissionsgebäude sein. Bestehende Gebäude sollen bis 2050 schrittweise in Nullemissionsgebäude umgewandelt werden.
  6. Berechnungsmethoden: Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch ausgedrückt. Die Berechnungsmethoden müssen transparent und offen für Innovationen sein und den tatsächlichen Energieverbrauch widerspiegeln.
  7. Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial: Das Treibhausgaspotenzial über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes wird berücksichtigt. Ab 2028 müssen neue Gebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche ihr Lebenszyklus-Treibhauspotenzial offenlegen.
  8. Gebäuderenovierungspläne: Mitgliedstaaten sollen nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen, die regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Diese Pläne sollen auch technische und finanzielle Unterstützung umfassen, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte.
  9. Intelligente Gebäude und Technologien: Die Richtlinie fördert die Integration intelligenter Systeme und digitaler Lösungen, um die Energieeffizienz zu verbessern und die Nutzung erneuerbarer Energien zu maximieren. Der Intelligenzfähigkeitsindikator misst die Fähigkeit von Gebäuden, sich an den Energiebedarf anzupassen.
  10. Finanzierung und Unterstützung: Die EU stellt verschiedene Finanzierungsmechanismen und Anreize zur Verfügung, um die Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen. Dies schließt grüne Hypotheken und Kredite sowie technische Hilfen und zentrale Anlaufstellen für Renovierungsprojekte ein.

Link zur Richtlinie: Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie

Quelle: Partner des Vereins Energieforum Österreich - SIEMENS