1.8.23

Verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Am 31. Juli 2023 hat die Europäische Kommission den delegierten Rechtsakt zum Set 1 der Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) veröffentlicht. Der Rechtsakt folgt einem überarbeiteten Entwurf, der am 9. Juni 2023 veröffentlicht und bis zum 7. Juli 2023 zur Konsultation ausgeschrieben wurde. Die Kommission hat nach mehr als 600 Rückmeldungen eine Reihe von Anpassungen und Klarstellungen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen.

Die wichtigsten Punkte des finalen ESRS-Sets sind:

  • 🗓 Phasing-in: Die Liste der schrittweise eingeführten Anforderungen bleibt unverändert, was bedeutet, dass Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern im ersten Jahr bestimmte Daten weglassen dürfen (ESRS 1 Anhang C).
  • Materialität: Alle Standards und alle Offenlegungsanforderungen und Datenpunkte unterliegen einer Materialitätsprüfung, mit Ausnahme bestimmter Offenlegungsanforderungen (ESRS 1 Anhang E und ESRS 2 IRO-1).
  • 📝 Auslassung von Themen/Datenpunkten: Unternehmen müssen detaillierte Erklärungen zu ihrer Materialitätsbewertung in Bezug auf den Klimawandel und andere relevante Datenpunkte veröffentlichen, insbesondere wenn diese aus EU-Recht, wie der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), abgeleitet sind (ESRS 2.56 und 2.57).

Die ESRS 1 bietet nun eine explizite Regelung zur Beurteilung der finanziellen Materialität, die sich an der allgemeinen Finanzberichterstattung orientiert. Sie schränkt auch das Wahlrecht zur Begründung und Erläuterung bei Nichtbeachtung eines themenspezifischen ESRS in Bezug auf Klimawandel ein.

Die ESRS legen auch bestimmte Berichtsanforderungen und Datenpunkte in Bezug auf die IRO-1 (Beschreibung des Prozesses zur Identifizierung und Bewertung materieller Auswirkungen, Risiken und Chancen) fest, die unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens verpflichtend sind, wenn diese in den umweltbezogenen Standards (ESRS E1 bis E5) oder ESRS G1 Business Conduct aufgeführt sind.

Die Vorgabe in ESRS E1 für Finanzunternehmen wurde auch auf "Finanzierte Emissionen" begrenzt, während der Verweis auf "Versicherungsbezogene Emissionen" gestrichen wurde.

Die finalen Standards sind hier abrufbar: